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Newsletter Oktober 2009     


Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres haben wir deutlich gemacht, dass 2009 für uns ein Jahr der Konsolidierung sein wird. Nachdem nun drei Quartale vergangen sind, können wir feststellen, dass diese Konsolidierung positiv verläuft und sich viele unserer Beteiligungen überaus erfreulich entwickeln.

So erbrachte unsere Beteiligung an der GFT einen Kurszuwachs von 108% seit Jahresbeginn; ähnlich stark performten RHI mit plus 74%, S+T mit plus 43%, Euromicron mit plus 34% sowie RealTech mit plus 27%. Zusammen mit den jüngst erworbenen neuen Anteilen bei Unternehmen wie Pironet und SQS zeigt dies ganz klar eines: Nachdem wir unsere ganze Kraft wieder dem Beteiligungsmanagement als unserem Kerngeschäft widmen können, geht es operativ wieder ganz klar aufwärts. Wir steuern damit weiterhin konsequent unser Ziel an, für unsere Anleger wieder Erträge und Wertsteigerungen realisieren zu können.

In Sachen Kündigungsrechte bei den Genussscheinen hat das Oberlandesgericht Graz in einem richtungsweisenden Beschluss eine Entscheidung des LG Klagenfurts bestätigt, in welcher dieses eine Unterbrechung eines Anlegerverfahrens bis zur Entscheidung des OGH über die Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechtes angeordnet hatte. Es ist davon auszugehen, dass das LG Klagenfurt auch in den anderen anhängigen Anlegerverfahren dieser Entscheidung des OLG folgen und die Verfahren ebenfalls unterbrechen wird. AvW wird dementsprechende Anträge stellen. Aus unserer Sicht ist es daher für Anleger vorerst nicht zielführend, juristische Schritte in Sachen Kündigungsrecht zu setzen.

Sollte der OGH trotz der von AvW in ihrer Revision vorgebrachten substantiellen Argumente den Ausschluss des ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechtes in den Genussscheinbedingungen für unzulässig erachten, bringt dies den Anlegern den massiven Nachteil, dass Nachzahlungen der Kapitalertragsteuer drohen. Denn in diesem Fall würde das Genussscheinkapital nicht mehr – wie bisher– als Eigenkapital der Gesellschaft verbucht werden können, sondern wäre Fremdkapital. Dadurch hätte die Intervention des VKI die konsumentenschutzfeindliche Auswirkung, dass die Genussscheininhaber einen bislang bestehenden wesentlichen Steuervorteil verlieren.

Wir verzeichneten ferner Erfolge vor dem OLG Graz in mehreren Verfahren zum Erlaß einstweiliger Verfügung gegen uns; diese wurden – in Entsprechung unserer Rechtsansicht ­ zuletzt stets abgelehnt und diese Entscheidung in der Instanz bestätigt. Dies ist ein weiterer Beweis, dass die Stimmungsmache einiger Anlegeranwälte gegen uns für diese tatsächlich rechtlich schwer zu argumentieren ist.

In die Zukunft sehen wir mit angemessener Zurückhaltung, aber auch mit aller gebotenen Zuversicht. Die wirtschaftliche Gesamtsituation scheint derzeit bereits wieder auf Erholungskurs zu sein. Wir rechnen dennoch damit, dass erst im Lauf des kommenden Jahres und dann 2011 ein tatsächlicher gesamtwirtschaftlicher Aufschwung einsetzen wird. Dem entsprechend setzen wir unsere operativen Schritte gezielt auf der Basis unserer Beteiligungsstrategie. Diese Schritte werden auch weiterhin nicht spektakulär, sondern nachhaltig sein und somit die langfristig positive Entwicklung unserer Beteiligungen flankieren.


Mit freundlichen Grüssen

 

AvW Gruppe AG, Hauptstraße 121, 9201 Krumpendorf, Austria,
Tel.: +43-(0)4229-3621, Fax: +43-(0)4229-2386,
info@avw.eu, www.avw.eu
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